Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein deutsches Digitale-Dienste-Gesetz

Stellungnahme

Der Regierungsentwurf für ein deutsches Digitale-Dienste-Gesetz (DDG-RegE) sieht wichtige und notwendige Umsetzungsvorgaben für die EU-Verordnung zu digitalen Diensten („Digital Services Act“, DSA) vor. Zentral ist für das DDG die Einrichtung einer Koordinierungsstelle für digitale Dienste (KDD). Diese spielt eine bedeutsame Rolle im neuen Gefüge der deutschen und europäischen Plattformaufsicht. Sie ist nicht nur koordinierend zwischen Behörden tätig, sondern ist auch Ansprechstelle für Verbraucher:innen, Forscher:innen aus Wissenschaft und Zivilgesellschaft sowie Plattformanbieter.

Diese Stellungnahme zum DDG-Regierungsentwurf befasst sich hauptsächlich mit der KDD als deutschem „Digital Services Coordinator“ (DSC). Das Papier verweist an mehreren Stellen auf die Stellungnahme zum Referentenentwurf des DDG (DDG-RefE), die Ende August 2023 beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingereicht wurde und online verfügbar ist.

Der Regierungsentwurf beinhaltet einige Punkte, die sich positiv auf Verbraucher:innen, Zivilgesellschaft und Wissenschaft auswirken können und daher beibehalten werden sollten:

  • Das Beschwerdesystem sieht die KDD als standardmäßig gesetzte Ansprechstelle vor, wenn es um mögliche Verstöße gegen den DSA geht. Dies ist hilfreich für Verbraucher:innen, gerade wenn noch wichtige Verbesserungen zur leichten Zugänglichkeit und Bedienbarkeit getroffen werden.
  • Der KDD steht ein Forschungsetat zur Verfügung, was unabdingbar dafür ist, über Studien ein besseres Verständnis von Plattformen und deren Geschäftsmodellen zu schaffen. Die im Tätigkeitsbericht vorgesehene Auflistung der Lobbygespräche kann Transparenz herstellen.
  • Die nun vorgesehene Evaluation des DDG ist eine gute Möglichkeit, um die behördliche Zusammenarbeit nach einiger Zeit zu bewerten.

Verbesserungsfähig sind weiterhin folgende Bereiche:

  • Eine Klarstellung der Rolle der KDD im Europäischen Gremium für digitale Dienste ist nötig. Eine Beteiligung anderer zuständiger Behörden im Gremium sollte nicht automatisch bedingen, dass die KDD ihr Vertretungs- und Stimmrecht dort abgibt.
  • Dass die Leitung der KDD eine passende Qualifikation hat, ist eine Selbstverständlichkeit, sollte aber im Gesetzestext auftauchen, wie es im vorherigen Entwurf der Fall war.
  • Es ist grundsätzlich vielversprechend, dass ein Beirat die KDD beraten soll. Allerdings bleibt auch im Regierungsentwurf unklar, welche Rolle der Beirat übernehmen soll/darf. Es ist nicht festgelegt, inwiefern die KDD die Empfehlungen des Beirats zumindest zur Kenntnis nehmen muss.
Erschienen bei: 
Stiftung Neue Verantwortung
12. Februar 2024
Autor:in: 

Dr. Julian Jaursch

Ansprechpartner:in: